Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Abweichend vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten gilt für Behörden:
- Öffentliche Stellen des Landes müssen grundsätzlich einen behördlichen
Datenschutzbeauftragten bestellen
- Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.haben Behörden jedoch
die Möglichkeit, gemeinsame Datenschutzbeauftragte für mehrere öffentliche
Stellen zu bestellen
Erforderlich hierfür ist lediglich, dass
sich die Behörden hierüber abstimmen und so eine gemeinsame Bestellung
ermöglichen
- Die Aufgaben entsprechen, auf die Behörde angepasst, im Wesentlichen
denen des betrieblichen DSB